Καταστατικό


HELLENISCHE GEMEINDE ZU BERLIN e.V.
ΕΛΛΗΝΙΚΗ ΚΟΙΝΟΤΗΤΑ ΒΕΡΟΛΙΝΟΥ

Mittelstr. 33, 12167 Berlin, Tel.: 792 95 87, Fax: 797 457 99
E-Mail: info@gr-gemeinde.de, www.Gr-Gemeinde.de

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Hellenische Gemeinde zu Berlin e.V.“.
  2. Die Hellenische Gemeinde hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Die Hellenische Gemeinde ist beim zuständigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Stempel der “Hellenischen Gemeinde zu Berlin e. V.“ und ihr Briefkopf bestehen aus dem Namen des Vereins und der Landkarte Griechenlands.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung 
  1. der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Altenpflege und der Fürsorge um hilfsbedürftige Personen,
  2. der Musik und Literatur, des Volkstanzes, der darstellenden und bildenden Kunst, und des Sports,
  3. der Bildung und insbesondere der ökologisch ausgerichteten Erziehung griechischer Jugendlicher,
  4. der Volks- und Fortbildung,
  5. der demokratischen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.
  1. Dieser Satzungszweck wird durch folgende Aktivitäten angestrebt:
  1. Durchführung von Tagungen, Vorträgen, Kolloquien und Mobilisierungen für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins.
  2. Organisierung von Kunstausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, sportlichen Veranstaltungen und Gedenkfeiern.
  3. Durchführung von Lehrgängen, Sprachkursen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen.
  4. Durchführung von Volkstanz-, Gesang-, Malerei- und Sportkursen.
  5. Unterhaltung einer Leihbücherei, Herausgabe einer Zeitschrift des Vereins.
  6. Konzipierung und Durchführung spezieller Programme  zur sozialer Integration und Wiedereingliederung  jugendlicher und alter Menschen.
  7. Bildung von Jugend-, und Frauengruppen sowie Selbsthilfegruppen älterer Menschen.
  8. Entwicklung und Förderung von Jugendzentren.
  1. Der Verein versteht sich als Fürsprecher und Interessenvertreter der Griechen von Berlin. Er befasst sich mit ihren Problemen, artikuliert und fördert ihre besonderen Interessen und Rechte. 
  2. Der Verein koordiniert die Aktivitäten seiner Mitglieder und unterstützt deren berechtigte Anliegen bei deutschen und griechischen Behörden und Institutionen. 
  3. Der Verein bemüht sich um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Griechen, Deutschen, und Mitbürgern anderer Nationalitäten. Seine Existenz und Aktivitäten beruhen auf die Grundwerte der Demokratie, der Völkerverständigung, und des Friedens.
  4. Der Verein vertritt frei und unabhängig seine eigene Meinung zu Fragen von nationaler Bedeutung und zu grundsätzlichen Fragen der Menschheit.
  5. Der Verein ist bestrebt, die sprachliche, kulturelle, und ethnische Identität der Griechen und deren Kinder zu bewahren und zu fördern. Er bemüht sich um die Verbreitung des kulturellen Erbes und der fortschrittlichen Traditionen des griechischen Volkes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch irgendwelche Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Kultur- und Sozialwerk der Griechischen Gemeinden e.V.“, Wenzelgasse 31, D-53111 Bonn, zum Zwecke der Jugendpflege, Bildung und Erziehung, Völkerverständigung, kulturelle Zwecke.

§ 4 Vereinsmitglieder

  1. 4.1.Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag geleistet haben. Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag nicht geleistet haben aber im Wählerverzeichnis des Vereins eingetragen sind. Einzelne Personen, welche durch ihren ständigen und stetigen Einsatz die Zwecke des Vereins unterstützen, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben nicht das Recht zu wählen und gewählt zu werden und sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. 4.2.Mitglied des Vereins kann jede Person griechischer Staatsangehörigkeit bzw. Abstammung werden, die ihren Wohnsitz in Berlin und Umgebung hat und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gleiches gilt für die Ehegatten und Kinder der Mitglieder, ungeachtet ihrer Nationalität. Die Neuaufzunehmenden Mitglieder müssen einen Nachweis ihres Wohnsitzes vorzeigen.
  3. 4.3.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet mehrheitlich der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift und den Geburtsort des Antragstellers enthalten.
  4. 4.4.Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, kann der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde erheben.
  5. 4.5.Personen, die Mitglieder in einer anderen griechischen Gemeinde Berlins sind, deren Satzungsziele nicht mit denen der Hellenischen Gemeinde zu Berlin vereinbar sind, können nicht der Hellenischen Gemeinde zu Berlin beitreten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

5.1 Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss schriftlich erfolgen

5.2  Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die Voraussetzungen für eine      Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen.

5.3 Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen und die Grundprinzipien dieser Satzung gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu den ihm angelasteten Vergehen zu äußern. Erst danach kann ein Ausschließungsvorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung gemacht werden. Diese entscheidet dann mit einer 2/3-Mehrheit über den Ausschließungsvorschlag des Vorstandes, unter der Voraussetzung, dass das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung erschienen ist. Auf jeden Fall fasst die nächste Mitgliederversammlung einen endgültigen Ausschließungsbeschluss unabhängig vom Erscheinen des auszuschließenden Mitgliedes.

§ 6 Einkünfte des Vereins

Die Einnahmen der Gemeinde setzen sich zusammen aus:

  1. 4.1.Den Mitgliedsbeiträgen, die alle zwei Jahre im vorausbezahlt werden müssen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. 4.2.Zuwendungen, Spenden, eventuellen Reinerlösen aus kulturellen Veranstaltungen und Überschüssen aus Vermögensverwaltung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. 4.1.die Mitgliederversammlung
  2. 4.2.der Vorstand
  3. 4.3.der Aufsichtsrat

§ 8 Die Mitgliederversammlung (MV)

8.1 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung (MV)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung und Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Beirats; Entlastung des Vorstands und des Beirats. Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung bestellt worden sind.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, der Delegierten des Vereins für den Kongress des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland, des Wahlausschusses, Wahl und Abberufung von Arbeitsgruppen.
  4. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, deren Antrag vom Vorstand abgelehnt wurde.
  6. Beschlussfassung zu Ausschließungsvorschlägen des Vorstands
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

8.2 Einberufung der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt, sowohl durch schriftliche Einladung an die ordentlichen Mitglieder und nur nach Beschluss des Vorstandes auch an die außerordentlichen Mitglieder des Vereins, als auch durch entsprechende Bekanntmachung in den Räumlichkeiten der Gemeinde und anderen griechischen Versammlungsstätten und Einrichtungen mit Angabe der Tagesordnung, Datum, Uhrzeit und Ort. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird von der MV ergänzt und genehmigt

8.3 Wahl der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung wird bis zur Wahl eines Versammlungsleiters vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  2. Der Versammlungsleiter kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von Personen erlauben die keine Vereinsmitglieder sind. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Bevollmächtigte Vertreter des Verbandes Griechischer Gemeinden haben in der Mitgliederversammlung das Rederecht. Die vom Vorstand eingeladenen Vertreter anderer griechischer Vereine haben das Rederecht mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  1. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung nach Paragraph 8.2 erfolgt ist und mindestens die Hälfte plus 1(½ + 1)der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sind. 

Ist die MV nicht beschlussfähig, so wird sie nach zwei Stunden am selben Ort mit der gleichen Tagesordnung erneut einberufen. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig und hierauf ist in der schriftlichen Einladung und Bekanntmachung der Mitglieder der MV hinzuweisen.

8.5 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (MV)

8.5.1 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Vereinsmitglieder und des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.

  1. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung kann auch nur dann durchgeführt werden, wenn 1/4 der Anwesenden, stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder dieses beantragen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden haben nur diejenigen Mitglieder, die ihren Vereinsbeitrag geleistet haben und keine weiteren unbeglichenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein haben.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist jedem Vereinsmitglied zur Einsicht zugänglich.

8.6 Ordentliche Mitgliederversammlungen (MV)

  1. Am Ende seiner Amtsdauer, zwischen dem 15. Januar und dem 15. Februar, muss der Vorstand des Vereins eine ordentliche MV zur Durchführung der Vorstandswahlen, der Wahl des Aufsichtsrates und der Delegierten für den Kongress des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland mit folgender Tagesordnung einberufen:

Tagesordnungspunkte (Top)

  1. Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes
  2. Jahresbericht des Aufsichtrates
  3. Diskussion und Stellungsnahme der Vereinsmitglieder, über die Berichte der Vereinsorgane
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates
  5. Wahl eines Wahlausschusses zur Durchführung der Wahlen
  6. Wahl des Vorstandes
  7. Wahl des Aufsichtrates
  8. Wahl der Delegierten für den Kongress des Verbandes der Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland
  1. Für die Verabschiedung eines Tätigkeitsplans wird bis Mitte April d.J. eine Mitgliederversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einberufen :
  • Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes
  • Finanzbericht des Aufsichtrates
  • Berichte der Ausschüsse
  • Verabschiedung eines Tätigkeitsplans

In der Zeit zwischen dem 1. September und dem 25. Oktober wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen.

  1. Falls der Vorstand die ordentlichen Mitgliederversammlungen innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht einberufen sollte, werden sie vom Aufsichtrat innerhalb eines Monats einberufen. Wenn der Aufsichtra dem nicht nachkommen sollte, wird die Mitgliederversammlung gemäß Artikel 8.9 einberufen. 

8.7 Wählerverzeichnis

Die Vorstands- und Aufsichtsratswahlen werden aufgrund eines Wählerverzeichnisses durchgeführt. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts. Das Wählerverzeichnis wird vom Vorstand aufgrund der Wählerverzeichnisse der letzten zwei Wahlgängen und der Mitgliederkartei des Vereins zusammengestellt. Das Wählerverzeichnis wird vom Aufsichtsrat auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Es wird am Anschlagbrett des Vereins mindestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehängt. Mitglieder, deren Namen im Wählerverzeichnis nicht enthalten sind, wenden sich an den Vorstand. Die Vervollständigung des Wählerverzeichnisses wird drei Tage vor dem Wahltag abgeschlossen. Anträge zur Aufnahme in den Verein, die erst nach diesem Stichtag eingehen, werden vom neugewählten Vorstand genehmigt.

8.8 Wahl der Organe

  1. Die Kandidaten für die Organe des Vereins stellen sich in Wahllisten zur Wahl auf. 
  1. Die Durchführung der Wahlen wird einem Wahlausschuss übertragen, der von der MV gewählt wird. Der WA besteht aus fünf (5) Mitgliedern, die mit einer Einheitswahlliste von der MV gewählt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf nur einen Kandidaten ankreuzen. Die fünf Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl bilden den WA. Der dadurch gebildete WA wählt unter sich den Wahleiter. Nach der Wahl des WA müssen die Kandidatenlisten für die Organe des Vereins vom Vorsitzenden der Gemeinde an den WA-Leiter übergeben werden. Die Wahlen für die Organe finden am darauf folgenden Tag statt. Die Zuständigkeiten des WA enden mit der Verkündung der Wahlergebnisse der Vereinsorgane. Die Mitglieder des WA dürfen nicht zugleich für die Vereinsorgane kandidieren. Die Zuständigkeiten des WA enden mit der Verkündung der Wahlergebnisse der Vereinsorgane. Die Wahllisten Dürfen Wahlhelfer bestellen, die den Beobachterstatus bei der Auszählung behalten. Der Vorstand der Gemeinde muss bei seiner letzten Sitzung mindestens fünf Wahlhelfer bestimmen, um diese dem WA zur Verfügung zu stellen.        
  1. Die kandidierenden Wahllisten müssen dem Wahlausschuss unmittelbar nach seiner Bestellung vor dem Ende der MV vorgelegt werden. Die Stimmabgabe der Vereinsmitglieder erfolgt unter Aufsicht des Wahlausschusses am darauf folgenden Wahltag. Die im Wählerverzeichnis aufgeführten stimmberechtigten Mitglieder wählen in geheimer Abstimmung eine Wahlliste. Die Verteilung der Vorstandssitze auf die einzelnen Wahllisten erfolgt entsprechend ihrem Anteil an den insgesamt abgegebenen Stimmen und nach den Grundsätzen der einfachen Verhältniswahl. Die nach der 1. Sitzverteilung verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenreste vergeben. Bei gleichen Stimmenresten erhält diejenige Wahlliste einen der verbleibenden Sitze, die bei der ersten Sitzverteilung weniger Sitze erhalten hat. Bei Reststimmen- und Sitzgleichheit entscheidet das Los. Stellen sich alle Kandidaten in einer gemeinsamen Einheitsliste zur Wahl auf, so kann jedes stimmberechtigte Mitglied die Namen von höchstens vier Kandidaten auf dieser Einheitsliste ankreuzen. Nach diesem Wahlverfahren werden dann nach Maßgabe der erhaltenen höchsten Stimmenzahlen die Vorstandsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
  1. Der Aufsichtsrat wird gemäß §10 der Satzung gewählt.
  1. Die Wahl der Delegierten für den Kongress des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland wird parallel zu den Vorstandswahlen durchgeführt.

8.9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen (MV)

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand ist verpflichtet im ersten Kalenderjahr seiner Amtszeit mindestens eine außerordentliche MV, im zweiten Kalenderjahr seiner Amtszeit mindestens zwei außerordentliche MV einzuberufen. Für den Zeitpunkt und die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen MV erfolgt genauso, wie die einer ordentlichen nach § 8.2.

Der Aufsichtsrat  kann auch über Angelegenheiten seines Kompetenzbereichs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Zusammensetzung und Zuständigkeiten

Der Verein wird von einem aus neun (9) Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet.

Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer 
  4. dem stellvertretenden Schriftführer 
  5. dem Schatzmeister
  6. dem stellvertretenden Schatzmeister
  7. den drei Beisitzern 
  8. Der Vorstand ist für alle Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  5. Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder, Streichung von der Mitgliederliste nach § 5.2, Unterbreitung von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern.
  8. Vermögensverwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Hierzu muss eine Inventur sämtlicher Gegenstände im Eigentum des Vereins erstellt und jährlich fortgeschrieben werden.
  9. Verabschiedung einer Geschäftsordnung des Vorstands; Festlegung einer Wahlordnung die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
  10. Vertretung des Vereins gegenüber anderen Vereinen, Organisationen, öffentlichen Einrichtungen und staatlichen Stellen.
  11. Intensivierung der Beziehungen und der Zusammenarbeit des Vereins mit dem Verband Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und anderen griechischen und nichtgriechischen Vereinen;
  1. Die Amtsinhaber des Vorstandes übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und unterschreibt, zusammen mit dem Schriftführer die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, die Korrespondenz, die Einladungen und Bekanntmachungen des Vereins. Der Vorsitzende, gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, nehmen sämtliche Gesprächstermine wahr, die den Verein betreffen. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeitsbereiche der übrigen Vorstands-Mitglieder.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. 
  3. Der Schriftführer ist verantwortlich für die gesamte Korrespondenz, den Schriftverkehr und Archiv des Vereins. Er unterschreibt, neben dem Vorsitzenden, die herausgehenden Schriftstücke des Vereins, sowie die Sitzungsprotokolle des Vorstandes.
  4. Der stellvertretende Schriftführer unterstützt den Schriftführer in seinen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Verhinderung.
  5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchführung und die Finanzen des Vereins. Gemeinsam mit dem stellvertretenden Schatzmeister und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden ist er verantwortlich für die jährlichen Berichte an die Senats- und Finanzbehörden (Abrufung der Finanzmittel, Verwendungsnachweis, Einkommenssteuererklärung).
  6. Der stellvertretende Schatzmeister unterstützt den Schatzmeister in seinen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Verhinderung. 

9.2 Konstituierende Sitzung und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Unter der Verantwortung des Versammlungsleiters der MV kommen die neugewählten Vorstandsmitglieder binnen zehn Tagen zu ihrer ersten (konstituierenden) Sitzung zusammen, um die Vorstandsämter unter sich zu verteilen. Sie wählen in einer offenen oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes in einer geheimen Abstimmung. Für die Verteilung der Vorstandsämter wird bei jeder Abstimmung die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder benötigt. Nach der Wahl des Vorstandsvorsitzenden übernimmt er die weitere Leitung der konstituierenden Sitzung. Die Vorstandsämter werden, wie unter Paragraph 9.1 beschrieben wurde, verteilt. Die Besetzung mehrerer Vorstandsämter von einer Person ist unzulässig. Die Amtsinhaber können auch durch den Vorstand abberufen werden.
  1. Der Vorstand wird gemäß § 8.8 für die Dauer von zwei (2) Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Dem neugewählten Vorstand obliegt dann ab sofort die alleinige Beschlussfähigkeit, auch wenn nicht verschiedene, bzw. sämtliche, Ämter verteilt wurden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht Schulden bei der Gemeinde haben. Scheidende oder zurückgetretene Vorstandsmitglieder werden durch Ersatzmitglieder der gleichen Wahlliste ersetzt. Geschieht dies nicht innerhalb eines Monats nach dem Rücktritt, sind die anderen Wahllisten berechtig Ersatzmitglieder ihrer Liste in die unbesetzten Vorstandsämter zu berufen. Scheiden mindestens fünf Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode aus und werden sie nicht durch ihre Wahllisten ersetzt, muss ein neuer Vorstand durch eine außerordentliche MV gewählt werden.

9.3 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

9.3.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in ordentlichen Vorstandssitzungen, die mindestens einmal alle 6 Wochen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Email, oder per Fax einberufen werden. Das Einladungsschreiben und die Tagesordnung der Vorstandssitzung werden den Vorstandsmitgliedern zugesandt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens acht (8) Tagen einzuhalten. Die Sitzungen des Vorstands werden außerdem am Anschlagbrett des Vereins bekanntgemacht. 

  1. Eine außerordentliche Vorstandssitzung kann, auch fernmündlich, einberufen werden, wenn schwerwiegende Gründe es erfordern. Für die Einberufung der Vortandsitzung müssen mindestens fünf (5) Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende einverstanden und anwesend sein. Für die Einberufung muss mindestens eine Frist von drei (3) Tagen eingehalten werden.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei fünf anwesenden Vorstandsmitgliedern müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Wenn bei einer Beschlussfassung das Stimmergebnis unentschieden ist, wird diese Abstimmung höchstens dreimal wiederholt. Ansonsten wird die Entscheidung auf die nächste Sitzung des Vorstandes vertagt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der erste stellvertretende Vorsitzende, es sei denn beide erklären sich bereit, die Leitung der Vorstandssitzung einem anderen Vorstandsmitglied zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in den Protokollbücher des Vereins niederzuschreiben. Die Protokolle müssen den Ort, die Zeit, die Anwesenden des Vorstandes, die Beschlüsse und die Ergebnisse der Abstimmungen der Sitzungen enthalten. 
  1. Bevollmächtigte Vertreter des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland können ohne Stimmrecht an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Die Sitzungen sind öffentlich abzuhalten. Nach Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins auch das Rederecht erhalten. Nach Beschluss des Vorstandes können auch geschlossene Sitzungen stattfinden.

§ 10 Der Aufsichtsrat

  1. 6.1.Der Aufsichtsrat besteht aus drei (3) Mitgliedern und wird parallel mit der Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrats im Amt. Das Wahlverfahren für die Wahl des Aufsichtsrates erfolgt mit einer gemeinsamen Wahlliste. Alle Kandidaten müssen bei der ordentlichen MV ihre Kandidatur bekannt geben und sich dabei vorstellen. So kann jedes stimmberechtigte Mitglied den Namen von höchstens einem Kandidaten auf dieser Wahlliste ankreuzen. Für die Erstellung der gemeinsamen Wahlliste des Aufsichtsrats, ist der Wahlausschuss zuständig. Nach diesem Wahlverfahren werden dann nach Maßgabe der erhaltenen höchsten Stimmenzahlen die drei Aufsichtsratsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidaten für den Vorstand können nicht zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Die neugewählten Aufsichtratsmitglieder wählen bei ihrer ersten Sitzung den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer des Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vorzeitig aus, so wird es durch eines der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates ersetzt. 
  2. 6.2.Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und für die Einhaltung der Satzung zu sorgen. Er überprüft die Buchführung und die Geschäftsführung des Vorstands und unterrichtet über die Ergebnisse seiner Überprüfung den Vorstand und die Mitgliederversammlung durch einen eigenen Bericht. Der Aufsichtsrat nimmt vor der ordentlichen MV die Inventarliste über das Eigentum des Vereins und ihre Fortschreibung vom Vorstand entgegen. Er berichtet in der MV über Fort- und Zugänge. Fehlende Gegenstände hat der scheidende Vorstand innerhalb einer durch die MV festzusetzenden, angemessenen Frist zu ersetzen. Der Aufsichtsrat übergibt dem neu gewählten Vorstand die aktuelle Inventarliste in schriftlicher Form. Der Vorsitzende unterschreibt die Entgegennahme. Die Aufsichtsratsmitglieder haben das Recht an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Aufsichtsrat hat nach Absprache mit den zuständigen Amtsinhabern des Vorstands freien Zugang zu allen Daten des Vereins, die mit der Geschäfts- und Buchführung in Zusammenhang stehen. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden in regelmäßigen Abständen abgehalten. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Aufsichtsrates zu verständigen.
  3. 6.3.Der Aufsichtsrat ist verpflichtet immer zum Quartalsende eine Prüfung der Sitzungsprotokolle des Vorstandes und eine detaillierte Finanzprüfung, das heißt aller Einnahmen, Ausgaben und die entsprechenden Rechnungen und Quittungsbelege des Vereins durchzuführen und umgehend einen entsprechenden Bericht dem Vorstand vorzulegen.

§ 11  Personen im Angestelltenverhältnis und Geschäftspartner

11.1 Der Vorstand kann nach einer Stellenausschreibung besondere Mitarbeiter einstellen. Zu deren Aufgabenbereichen gehört die Erledigung laufender Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Diese Mitarbeiter können für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Sie können weder in Wahllisten kandidieren, noch in die Vereinsämter gewählt werden.

11.2 Für Personen die im ständigen Geschäftsverhältnis mit dem Verein stehen, gilt ebenso §11.1.

§ 12  Arbeitsgruppen

Die MV und der Vorstand bilden aus eigener Initiative oder aus Initiative der Vereinsmitglieder, Arbeitsgruppen zur Erreichung der durch die Satzung verfolgten Vereinsziele. 

Die Bildung einer Arbeitsgruppe und die Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit werden von dem Vorstand oder der MV unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen genehmigt. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den gebildeten Arbeitsgruppen beizutreten. Die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen werden von einem gegenüber dem Vorstand und der MV verantwortlichen Vereinsmitglied geleitet. Nach Beschluss des Vorstands kann für jede Arbeitsgruppe ein Vorstandsmitglied zum Leiter und Verantwortlichen bestellt werden. Verantwortlich für die Tätigkeit der verschiedenen Arbeitsgruppen ist der Vorstand. 

Die Arbeitsgruppen erstatten ihre Rechenschaftsberichte an den Vorstand immer zum Ende des 2. und des 4. Quartals und an der ordentlichen MV. 

§ 13 Verhältnis des Vereins zum Verband Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland

Der Verein ist Mitglied des Verbandes Griechischer Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und akzeptiert die Satzung und die Ziele des Verbandes.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §8.5.1 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese besondere Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 80% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Berlin, den 03.11.2012

       Versammlungsleiter                                                             Protokollführer

       Aliki Gkerlioti                                                                    Giannis Kallipolitis

Comments are closed.